Norm
ABGB §163 H1Rechtssatz
Die Voraussetzungen für die Widerlegung der Rechtsvermutung der §§ 138 und 163 ABGB sind dieselben. Die Unmöglichkeit der Zeugung ist nicht verwiesen, wenn die Vaterschaft nach dem erbbiologischen Gutachten als "noch möglich" anzusehen und die Wahrscheinlichkeit der Vaterschaft eines bestimmten Dritten größer ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048452Dokumentnummer
JJR_19510704_OGH0002_0030OB00335_5100000_001