Norm
ABGB §371 CRechtssatz
Für die Frage, ob ein depositum regulare oder irregulare vorliegt, kommt es nicht auf die Vermengung der erlegten Sachen ( Geld ) mit eigenen Sachen des Verwahrere an, sondern auf die wirtschaftlichen Absichten der Parteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012049Dokumentnummer
JJR_19510704_OGH0002_0030OB00310_5000000_001