Norm
ABGB §143Rechtssatz
Die subsidiäre Unterhaltspflicht der Großeltern tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern des Kindes völlig mittellos und erwerbsunfähig sind, sondern auch, wenn ihr Einkommen keine ausreichende Unterhaltsleistung an das Kind ermöglicht oder wenn die Eltern ihrer Verpflichtung überhaupt nicht nachkommen. Das Ausmaß der subsidiären Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Stande der Eltern des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020