RS OGH 1951/8/8 1Ob530/51

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Veröffentlicht am 08.08.1951
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Norm

ZPO §542

Rechtssatz

Hat das Gericht entgegen der Vorschrift des § 542 ZPO die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme gesondert ausgefertigt, obwohl es den Beschluß gefaßt hatte, vor Ausfertigung dieser Entscheidung in der Hauptsache zu verhandeln, so sind die Entscheidungen über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme und über die Hauptsache getrennt mit Berufung anzufechten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/51
    Entscheidungstext OGH 08.08.1951 1 Ob 530/51
    Veröff: JBl 1952 H11,268

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0044650

Dokumentnummer

JJR_19510808_OGH0002_0010OB00530_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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