Rechtssatz
Auch für Klagen nach § 1118 ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. Über die Eignung von Steuerrückständen des Pächters als Aufhebungsgrund nach § 1118 ABGB.Auch für Klagen nach Paragraph 1118, ABGB gilt der Grundsatz, daß der Bestandgeber sich seines Rechts auf Aufhebung des Bestandvertrages durch Nichtgeltendmachung während längerer Zeit verschweigt. Über die Eignung von Steuerrückständen des Pächters als Aufhebungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0020983Dokumentnummer
JJR_19510814_OGH0002_0030OB00368_5100000_001