RS OGH 1951/8/22 1Ob554/51, 6Ob229/74, 8Ob551/81, 6Ob779/80, 1Ob97/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1951
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Norm

ABGB §877
ABGB §1424
ABGB §1435
SchillingG allg
WSchG allg

Rechtssatz

Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu § 877 ABGB, zurückgefordert werden, und zwar von demjenigen, in dessen Namen geleistet wurde, ohne Rücksicht darauf, ob dieser auch Vertragspartner war. Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. Dies gilt insbesondere bei Geldabschöpfungen durch das Schillingschutzgesetz und das Währungsschutzgesetz.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 554/51
    Entscheidungstext OGH 22.08.1951 1 Ob 554/51
    Veröff: SZ 24/204 = JBl 1952,381
  • 6 Ob 229/74
    Entscheidungstext OGH 28.11.1974 6 Ob 229/74
    nur: Wird ein schwebend wirksamer Vertrag von einer Seite erfüllt und kommt der Vertrag sodann nicht wirksam zustande, so kann das Geleistete nach dem allgemeinen Grundsatz, dass sich niemand auf Kosten eines Dritten bereichern darf, eventuell in Analogie zu § 877 ABGB, zurückgefordert werden. (T1)
  • 8 Ob 551/81
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 551/81
    Vgl; nur: Wer einem Kuranden ohne kuratelsbehördliche Genehmigung Werte zukommen lässt, kann von diesem niemals mehr zurückfordern, als der Kurand noch besitzt oder als zu seinem Vorteil verwendet wurde. (T2) Beisatz: Nach Kondiktionsgrundsätzen kann Ersatz für Leistungen nach den Umständen des Falles auch gegenüber einem beschränkt Entmündigten gefordert werden. (T3)
  • 6 Ob 779/80
    Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 779/80
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche Leistungskondiktion setzt außer der Leistung des Entreicherten einen Vorteil des Bereicherten voraus. Für beide anspruchsbegründenden Elemente ist der Kondiktionsgläubiger behauptungspflichtig und beweispflichtig, überdies auch für die zur Vorteilsbewertung maßgebenden Umstände. (T4)
  • 1 Ob 97/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 97/07g
    Vgl auch; nur T1; nur T2; Beisatz: Der Betroffene ist in analoger Anwendung des §1424 Satz2 ABGB nicht verpflichtet, der Bank die vom Sachwalter missbräuchlich verwendete Kreditvaluta rückzuerstatten. Zurückzustellen wäre nur jener Betrag, der bei ihm noch vorhanden oder zu seinem Vorteil verwendet worden ist. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038436

Dokumentnummer

JJR_19510822_OGH0002_0010OB00554_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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