RS OGH 1990/6/13 3Ob548/50, 3Ob516/90 (3Ob517/90)

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Veröffentlicht am 22.08.1951
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Rechtssatz

Dem gutgläubigen Erwerber eines Grundstückes kann nicht von einem Dritten entgegengehalten werden, daß er gemäß § 418 ABGB an dem Grundstück außerbücherlich Eigentum erworben habe. Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des § 418 ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes.Dem gutgläubigen Erwerber eines Grundstückes kann nicht von einem Dritten entgegengehalten werden, daß er gemäß Paragraph 418, ABGB an dem Grundstück außerbücherlich Eigentum erworben habe. Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des Paragraph 418, ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/50
    Entscheidungstext OGH 22.08.1951 3 Ob 548/50
  • RS0038129">3 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 516/90
    nur: Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des § 418 ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes. (T1) Veröff: SZ 63/100 = NZ 1992,6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038129

Dokumentnummer

JJR_19510822_OGH0002_0030OB00548_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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