RS OGH 1951/8/22 3Ob548/50, 3Ob516/90 (3Ob517/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §418
ABGB §440
ABGB §1500
G 30.03.1879 RGBl 50 allg

Rechtssatz

Dem gutgläubigen Erwerber eines Grundstückes kann nicht von einem Dritten entgegengehalten werden, daß er gemäß § 418 ABGB an dem Grundstück außerbücherlich Eigentum erworben habe. Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des § 418 ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 548/50
    Entscheidungstext OGH 22.08.1951 3 Ob 548/50
  • 3 Ob 516/90
    Entscheidungstext OGH 13.06.1990 3 Ob 516/90
    nur: Wurde bei der Erbauung eines Hauses die Grenze des dem Bauführer gehörigen Grundstückes überschritten, so entsteht, abgesehen von dem Fall des § 418 ABGB, getrenntes Eigentum an den durch die Grenzlinien senkrecht geteilten unselbständigen materiellen Teiles des Gebäudes. (T1) Veröff: SZ 63/100 = NZ 1992,6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0038129

Dokumentnummer

JJR_19510822_OGH0002_0030OB00548_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten