RS OGH 1951/8/29 3Ob541/50

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Veröffentlicht am 29.08.1951
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Norm

ABGB §322
ABGB §418
ABGB §435
ABGB §440

Rechtssatz

Wer sich von einem anderen auf Grund eines Dritten ohne dessen Einwilligung ein Superädifikat errichten läßt, erwirbt daran zwar nicht in dessen Eigenschaft als Superädifikat Eigentum, weil dazu die Zustimmung des Grundeigentümers nötig wäre, wohl aber auf Grund des Kauf- und Werkvertrages mit dem Erbauer Eigentum am Material. Wenn der Erbauer das Superädifikat nachträglich nochmals und zwar an den Grundeigentümer verkauft, so kann dieser spätere Kaufvertrag nicht mehr einen Eigentumserwerb des Grundeigentümers begründen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/50
    Entscheidungstext OGH 29.08.1951 3 Ob 541/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010156

Dokumentnummer

JJR_19510829_OGH0002_0030OB00541_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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