Norm
ABGB §322Rechtssatz
Wer sich von einem anderen auf Grund eines Dritten ohne dessen Einwilligung ein Superädifikat errichten läßt, erwirbt daran zwar nicht in dessen Eigenschaft als Superädifikat Eigentum, weil dazu die Zustimmung des Grundeigentümers nötig wäre, wohl aber auf Grund des Kauf- und Werkvertrages mit dem Erbauer Eigentum am Material. Wenn der Erbauer das Superädifikat nachträglich nochmals und zwar an den Grundeigentümer verkauft, so kann dieser spätere Kaufvertrag nicht mehr einen Eigentumserwerb des Grundeigentümers begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010156Dokumentnummer
JJR_19510829_OGH0002_0030OB00541_5000000_001