Rechtssatz
Anderen als den im § 52 Abs 2 JWV genannten Behörden steht gegen die Aussetzung der Fürsorgeerziehung kein Rekursrecht zu. § 9 AußStrG ist für diesen Fall unanwendbar.Anderen als den im Paragraph 52, Absatz 2, JWV genannten Behörden steht gegen die Aussetzung der Fürsorgeerziehung kein Rekursrecht zu. Paragraph 9, AußStrG ist für diesen Fall unanwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006278Dokumentnummer
JJR_19510829_OGH0002_0020OB00512_5100000_001