RS OGH 1951/8/29 2Ob512/51

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Veröffentlicht am 29.08.1951
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Rechtssatz

Anderen als den im § 52 Abs 2 JWV genannten Behörden steht gegen die Aussetzung der Fürsorgeerziehung kein Rekursrecht zu. § 9 AußStrG ist für diesen Fall unanwendbar.Anderen als den im Paragraph 52, Absatz 2, JWV genannten Behörden steht gegen die Aussetzung der Fürsorgeerziehung kein Rekursrecht zu. Paragraph 9, AußStrG ist für diesen Fall unanwendbar.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 512/51
    Entscheidungstext OGH 29.08.1951 2 Ob 512/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006278

Dokumentnummer

JJR_19510829_OGH0002_0020OB00512_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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