Norm
ABGB §372 IId3Rechtssatz
Die anläßlich des Abschlusses des Mietvertrages von einem Referenten der städtischen Wohnhausverwaltung der Gemeinde Wien abgegebene - objektiv unrichtige - Erklärung, der Mietvertrag sei in Ordnung, schließt - sofern sie nicht durch falsche Angaben des Mieters hervorgerufen wurde - den bösen Glauben des Mieters aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012695Dokumentnummer
JJR_19510906_OGH0002_0030OB00438_5100000_001