Norm
JN §56Rechtssatz
Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des § 60 Abs 2 JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.Die Unterbewertung durch den Kläger bindet hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit das Gericht und den Beklagten, in der Frage der Verfahrensart ist - im Hinblick auf die Beschränkungen des Rechtszuges im Bagatellverfahren - eine Erhöhung über die Bagatellgrenze zulässig. Die Vorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nur bei übermäßig hoher Bewertung des Streitgegenstandes, nicht aber bei Unterbewertung heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0046480Dokumentnummer
JJR_19510910_OGH0002_0020OB00591_5100000_001