TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/17 2001/14/0194

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Veröffentlicht am 17.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G Gesellschaft mbH in P, vertreten durch Dr. Margit Stüger, Rechtsanwältin in 4890 Frankenmarkt, Hauptstraße 102, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 29. August 2001, RV 226/1-8/1998, betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.8.1994 bis 31.12.1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für den genannten Zeitraum Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen unter Berufung auf § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz und Beträge an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben. Begründend wird unter anderem ausgeführt, im Zuge einer Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der Beschwerdeführerin sei festgestellt worden, dass die Vergütungen des zu 98 % an der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers C G nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Ein schriftlicher Geschäftsführervertrag sei nicht vorhanden. Die freie Dispositionsmöglichkeit betreffend Arbeitszeit und -ort sei Ausfluss der durch das Beteiligungsverhältnis bedingten Weisungsfreiheit. Gegenstand des Vertrages sei - da keine Vereinbarungen hinsichtlich einer Auflösung getroffen worden seien - die auf Dauer angelegte und somit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen; der Geschäftsführer schulde seine Arbeitskraft. Die Art der Tätigkeit fordere eine faktische Eingliederung in den betrieblichen Ablauf in zeitlicher, örtlicher und organisatorischer Hinsicht.

Der Geschäftsführer habe während des geprüften Zeitraums regelmäßige monatliche Vergütungen erhalten, die eine Erfolgsabhängigkeit nicht erkennen ließen. Im Jahr 1996 seien zwar einige Monate lang keine Auszahlungen erfolgt, dann aber im Dezember Nachzahlungen in einer Höhe, dass das Jahreshonorar letztlich noch S 180.000,--, somit 75 % des vorherigen Jahresbezuges betragen habe. Auch 1997 habe das Jahreshonorar S 180.000,-- betragen. Stelle man dieser Honorierung die Betriebsergebnisse gegenüber (1994: Gewinn S 291.164,--, 1995:

Gewinn S 3.979,--, 1996: Verlust S 104.641,--, 1997: Verlust S 423.674,--), so könne der Schluss gezogen werden, dass selbst in Jahren schlechtester Ertragslage der Geschäftsführerbezug nicht unter 75 % fallen sollte. Die Tätigkeit des Geschäftsführers weise daher nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - abgesehen von der auf Grund der gesellschaftlichen Beziehungen fehlenden und hier hinzuzudenkenden Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter, auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommender gesetzlicher Bestimmungen abgewiesen. Er hat dazu u.a. ausgeführt, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu und zu den folgenden Ausführungen etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, 2001/14/0071).

Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab.

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. auch dazu das Erkenntnis 2001/14/0071). Entgegen der Beschwerdeansicht ist aus der fehlenden Weisungsgebundenheit nicht zu folgern, dass der Geschäftsführer nicht organisatorisch eingegliedert sein kann. Der Beschwerdehinweis auf die hg. Rechtsprechung zur Frage der organisatorischen Eingliederung eines Animateurs in einem Hotel passt nicht auf den vorliegenden Sachverhalt.

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es - gerade wie vorliegend bei Fehlen eines Vertrages - auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich gleich bleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl. abermals das zitierte Erkenntnis 2001/14/0071). Vorliegend ist ein Zusammenhang zwischen den Schwankungen der Bezüge des Geschäftsführers - worauf die Beschwerde verweist - einerseits und wirtschaftlichen Parametern (insbesondere dem wirtschaftlichen Erfolg) der Beschwerdeführerin in keiner Weise erkennbar. In diesem Zusammenhang fällt nämlich besonders auf, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer auch für Zeiträume Bezüge erhalten hat, in denen die Beschwerdeführerin einen Verlust erwirtschaftet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof kann zusammenfassend nicht finden, dass die belangte Behörde im Beschwerdefall die Betätigung des Geschäftsführers zu Unrecht als solche iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 qualifiziert und daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag gezogen habe. Die für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin wesentliche kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist im Beschwerdefall unbestritten geblieben. Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ist - wie dargelegt - nicht zu erkennen. Aber auch ein Risiko ins Gewicht fallender Schwankungen auf der Ausgabenseite wurde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 17. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001140194.X00

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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