RS OGH 2014/1/28 1Ob532/51, 7Ob156/74, 10Ob49/13y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1951
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Norm

JN §54 Abs2
ZPO §41 B3
ZPO §41 E
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 41 heute
  2. ZPO § 41 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Die Kosten, die dem mit seinen privatrechtlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesenen Privatbeteiligten durch das Strafverfahren erwachsen sind, sind als Kosten des zivilgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen und bei der Berechnung des Streitwertes - sofern sich der Kläger nicht darauf beschränkt, sie allein als Hauptforderung geltend zu machen - nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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