RS OGH 1951/9/19 IIZR19/50

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Veröffentlicht am 19.09.1951
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Norm

AktG §78 Abs2
  1. AktG § 78 heute
  2. AktG § 78 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  3. AktG § 78 gültig von 01.08.2010 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. AktG § 78 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  5. AktG § 78 gültig von 01.01.1966 bis 31.07.2009

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 78 Abs 2 AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer AG zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessenungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus § 242 BGB gerechtfertigt sein. Veröff: NJW 1952,343Die Vorschrift des Paragraph 78, Absatz 2, AktG, nach welcher der Aufsichtsrat einer AG zu einer Herabsetzung der Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder berechtigt ist, wenn eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintritt, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, findet auf die Ruhegehaltsbezüge des bereits pensionierten Vorstandsmitglieds keine Anwendung. Dessenungeachtet kann jedoch die Herabsetzung der Ruhegehaltsbezüge eines pensionierten Vorstandsmitgliedes aus Paragraph 242, BGB gerechtfertigt sein. Veröff: NJW 1952,343

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103136

Dokumentnummer

JJR_19510919_AUSL000_0020ZR00019_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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