RS OGH 1975/5/30 3Ob473/51, 6Ob280/69 (6Ob281/69), 2Ob85/75

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Veröffentlicht am 26.09.1951
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Rechtssatz

Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem § 833 ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.Wenn die Ehegattin bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden ihrem Manne die Verwaltung ihres Vermögens durch Widerspruch entzieht, steht ihr gem Paragraph 833, ABGB Besitz und Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens gemeinsam mit ihrem Ehemann zu. Für einen Ausspruch dieser kraft Gesetzes eintretenden Wirdung durch den Außerstreitrichter fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Entscheidungstexte

  • RS0006086">3 Ob 473/51
    Entscheidungstext OGH 26.09.1951 3 Ob 473/51
    SZ 24/246
  • 6 Ob 280/69
    Entscheidungstext OGH 07.01.1970 6 Ob 280/69
    Beisatz: Dem Ehemann steht bis zum Widerspruch seiner Frau die rechnungsfreie Verwaltung des freien Frauenvermögens zu. (T1) = NZ 1971,23
  • 2 Ob 85/75
    Entscheidungstext OGH 30.05.1975 2 Ob 85/75
    Vgl auch

Schlagworte

§ 1238 ABGB aufgehoben durch Art 1 Z 13 EheRÄndG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006086

Dokumentnummer

JJR_19510926_OGH0002_0030OB00473_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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