Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Hat der Treuhänder die ihm bücherlich übertragene Liegenschaft wieder zu treuen Hand bücherlich einem Dritten übergeben, ohne daß dieser die obligatorische Verpflichtung des ersten Treuhänders zur Rückstellung der Liegenschaft an den Treugeber übernommen hätte und ohne daß er arglistig vorgegangen wäre, so kann der erste Treugeber nicht den zweiten Treuhänder auf Rückstellung der Liegenschaft klagen. Über den Umfang der Rechte des außerbücherlichen Eigentümers und des bloßen Tabulareigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0011931Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00413_5100000_001