Rechtssatz
Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufgehoben und die Sache an die Rückstellungskommission überwiesen, so ist über die Kosten gemäß § 51 ZPO zu entscheiden, wenn die Klage nach Inkrafttreten des 3.RStG eingebracht wurde. § 25 Abs 2 3.RStG ist nur eine Übergangsbestimmung für jene Verfahren, die bei Inkrafttreten des 3.RStG bereits anhängig waren.Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges als nichtig aufgehoben und die Sache an die Rückstellungskommission überwiesen, so ist über die Kosten gemäß Paragraph 51, ZPO zu entscheiden, wenn die Klage nach Inkrafttreten des 3.RStG eingebracht wurde. Paragraph 25, Absatz 2, 3.RStG ist nur eine Übergangsbestimmung für jene Verfahren, die bei Inkrafttreten des 3.RStG bereits anhängig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035884Dokumentnummer
JJR_19510926_OGH0002_0030OB00370_5100000_001