Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Die Aufhebung eines bereits erfüllten Wohnungstauschvertrages wegen Irrtums ist möglich. Jedoch kann nicht auf Räumung der vom Kläger früher benützten Wohnung, die bereits wieder im Tauschwege an einen Dritten weitergegeben wurde, geklagt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0016092Dokumentnummer
JJR_19511003_OGH0002_0030OB00420_5100000_001