RS OGH 1984/12/18 3Ob431/51, 4Ob1515/84

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Veröffentlicht am 03.10.1951
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Norm

HGB §131 Z3
HGB §177
KO §59

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 59 KO ist auf eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht anwendbar, da die Gesellschaft durch die Konkurseröffnung aufgelöst ist.Die Bestimmung des Paragraph 59, KO ist auf eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht anwendbar, da die Gesellschaft durch die Konkurseröffnung aufgelöst ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061896

Dokumentnummer

JJR_19511003_OGH0002_0030OB00431_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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