Norm
HGB §131 Z3Rechtssatz
Die Bestimmung des § 59 KO ist auf eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht anwendbar, da die Gesellschaft durch die Konkurseröffnung aufgelöst ist.Die Bestimmung des Paragraph 59, KO ist auf eine Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, nicht anwendbar, da die Gesellschaft durch die Konkurseröffnung aufgelöst ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0061896Dokumentnummer
JJR_19511003_OGH0002_0030OB00431_5100000_001