RS OGH 1994/10/5 3Ob380/51, 7Ob614/93

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Veröffentlicht am 10.10.1951
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Norm

GmbHG §63
KO §19
  1. GmbHG § 63 heute
  2. GmbHG § 63 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Verbot der Kompensation nach § 63 Abs 3 GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.Das Verbot der Kompensation nach Paragraph 63, Absatz 3, GmbHG gilt sowohl für den Gesellschafter wie für die Gesellschaft, auch wenn die restliche Stammeinlage beim Gesellschafter vermutlich uneinbringlich und über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0059888

Dokumentnummer

JJR_19511010_OGH0002_0030OB00380_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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