Norm
ABGB §91 C8Rechtssatz
Die Unterhaltsansprüche nach § 91 ABGB und nach § 69 EheG sind verschiedene Ansprüche. Ein über den Anspruch nach § 91 ABGB ergangenes Urteil begründet daher nicht Rechtskraft für den Anspruch nach § 69 EheG.Die Unterhaltsansprüche nach Paragraph 91, ABGB und nach Paragraph 69, EheG sind verschiedene Ansprüche. Ein über den Anspruch nach Paragraph 91, ABGB ergangenes Urteil begründet daher nicht Rechtskraft für den Anspruch nach Paragraph 69, EheG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0047177Dokumentnummer
JJR_19511010_OGH0002_0020OB00564_5100000_001