RS OGH 1951/10/10 1Ob595/51

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Veröffentlicht am 10.10.1951
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Norm

ABGB §1116 B

Rechtssatz

Im Falle einer Verstaatlichung nach dem 2. VerstaatlichungsG ist die Gesellschaft, der das Eigentumsrecht übertragen wurde, vom Zeitpunkt des Verstaatlichungsbescheides an zur Kündigung von Bestandverhältnissen legitimiert, auch wenn ihr Eigentumsrecht im Grundbuch noch nicht einverleibt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0026269

Dokumentnummer

JJR_19511010_OGH0002_0010OB00595_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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