Norm
ABGB §276 Ia1Rechtssatz
Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vgl 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049171Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018