RS OGH 1951/10/11 3N22/51, 2Ob326/57, 5Ob312/61, 7Ob99/62, 7Ob51/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1951
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Norm

ABGB §276 Ia1
ZPO §116 IV

Rechtssatz

Die Handlungen, die ein für einen Kriegsvermißten bestellter Kurator vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil der Kurand unter Zugrundelegung eines vor der Kuratorbestellung liegenden vermutlichen Todestages für tot erklärt wurde (gilt ausdrücklich nicht für Abwesende, die nicht verschollen waren; vgl 3 Ob 180/51 und 3 Ob 256/51).

Entscheidungstexte

  • 3 N 22/51
    Entscheidungstext OGH 11.10.1951 3 N 22/51
    Veröff: SZ 24/272
  • 2 Ob 326/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 2 Ob 326/57
  • 5 Ob 312/61
    Entscheidungstext OGH 25.10.1961 5 Ob 312/61
  • 7 Ob 99/62
    Entscheidungstext OGH 04.07.1962 7 Ob 99/62
  • 7 Ob 51/16z
    Entscheidungstext OGH 06.07.2016 7 Ob 51/16z
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist zwar Voraussetzung für die Bestellung eines Abwesenheitskurators, dass der Kurand lebt, ist dies aber nicht eruierbar, hat es, auch ohne Hinzutreten einer Gefahrenlage, keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Kuratorbestellung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Kurand bereits vor der Bestellung verstorben ist, auch wenn er im Zeitpunkt der Bestellung bereits ein sehr hohes Alter hatte, es aber nicht auszuschließen ist, dass er dennoch am Leben ist. (T1); Veröff: SZ 2016/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0049171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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