RS OGH 1951/10/18 4Ob103/51

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Veröffentlicht am 18.10.1951
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Rechtssatz

Wurden von einem Dienstnehmer Aktivitätsbezüge eingeklagt und vom Gericht Pensionsansprüche zuerkannt, so begründet dies einen Verstoß gegen § 405 ZPO und damit einen in § 477 ZPO nicht aufgezählten Nichtigkeitsgrund.Wurden von einem Dienstnehmer Aktivitätsbezüge eingeklagt und vom Gericht Pensionsansprüche zuerkannt, so begründet dies einen Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO und damit einen in Paragraph 477, ZPO nicht aufgezählten Nichtigkeitsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 103/51
    Entscheidungstext OGH 18.10.1951 4 Ob 103/51

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0040985

Dokumentnummer

JJR_19511018_OGH0002_0040OB00103_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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