Norm
EO §14Rechtssatz
Die Einschränkung oder Einstellung der Exekution nach § 41 Abs 2 (§14) EO ist nur dann möglich, wenn die Zulänglichkeit des anderen Exekutionsmittels aus dem Antrage oder der Aktenlage offenbar erhellt.Die Einschränkung oder Einstellung der Exekution nach Paragraph 41, Absatz 2, (§14) EO ist nur dann möglich, wenn die Zulänglichkeit des anderen Exekutionsmittels aus dem Antrage oder der Aktenlage offenbar erhellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0000569Im RIS seit
19.10.1951Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023