Norm
StPO §390 Abs1Rechtssatz
Die Kosten einer von dem in der Hauptsache unterlegenen Privatankläger eingebrachten Kostenbeschwerde sind auch dann vom Privatankläger selbst zu tragen, wenn dieses Rechtsmittel von Erfolg begleitet war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101373Dokumentnummer
JJR_19511024_OGH0002_0050OS00830_5100000_001