Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Die Exekution zur Wiederherstellung eines Weges ist nach § 353 EO zu führen. Ein Widerstand des Grundeigentümers ist durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.Die Exekution zur Wiederherstellung eines Weges ist nach Paragraph 353, EO zu führen. Ein Widerstand des Grundeigentümers ist durch Beigabe eines Vollstreckungsorganes zu brechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0004734Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025