Norm
ABGB §372 IId1Rechtssatz
Die für die publizianische Klage des Mieters maßgebliche Gutgläubigkeit des späteren Mieters wirkt auch für dessen Rechtsnachfolger, der gemäß § 19 Abs 2 Z 11 MietG oder § 1116 a ABGB in den Mietvertrag eingetreten ist. Ein auf Grund eines Zuweisungsbescheides abgeschlossener Mietvertrag wird durch die Aufhebung des Zuweisungsbescheides nur dann hinfällig, wenn im Bescheid ausdrücklich ein Auftrag zum Abschluß eines Mietvertrages enthalten war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0012089Dokumentnummer
JJR_19511024_OGH0002_0010OB00725_5100000_001