RS OGH 1951/10/24 2Ob680/51

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Veröffentlicht am 24.10.1951
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Rechtssatz

Eine Erklärung des zuständigen Bundesministeriums nach § 16 Abs 6 NWG kann nur vom OGH anläßlich der sachlichen Erledigung eines Revisionsrekurses eingeholt werden, nicht also von den Untergerichten oder vom OGH bei Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses.Eine Erklärung des zuständigen Bundesministeriums nach Paragraph 16, Absatz 6, NWG kann nur vom OGH anläßlich der sachlichen Erledigung eines Revisionsrekurses eingeholt werden, nicht also von den Untergerichten oder vom OGH bei Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 680/51
    Entscheidungstext OGH 24.10.1951 2 Ob 680/51

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0087972

Dokumentnummer

JJR_19511024_OGH0002_0020OB00680_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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