Norm
StPO §345 Z12Rechtssatz
Es ist ausschließlich Sache der Geschwornen zu beurteilen, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale gegeben sind oder nicht. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 12 StPO kann dieser Ausspruch der Geschwornen nicht angefochten werden.Es ist ausschließlich Sache der Geschwornen zu beurteilen, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale gegeben sind oder nicht. Unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO kann dieser Ausspruch der Geschwornen nicht angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0101442Dokumentnummer
JJR_19511026_OGH0002_0050OS00841_5100000_001