Norm
ABGB §1323 DRechtssatz
Nach dem Gesetz über die Entschädigung für Untersuchungshaft gebührt nur eigentliche Schadloshaltung. Es kann daher nicht Ersatz für den Verlust einer Stellung überhaupt begehrt werden, sondern nur insoweit, als der Kläger vorübergehend gehindert war, seine Arbeitskraft im normalen Ausmaß zu verwerten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0030415Dokumentnummer
JJR_19511107_OGH0002_0010OB00765_5100000_001