RS OGH 1951/11/10 Rkv141/51, Rkv7/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1951
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Norm

ABGB §335 B
3. RStG §15

Rechtssatz

Eine in der ns. Zeit angeordnete Betriebsstillegung und eingetretene Bombenschäden sind nicht durch den Besitz des Erwerbes entstanden. Der unredliche Erwerber, von dem Schadenersatz begehrt wird, hat für die nicht mehr vorhandenen Inventargegenstände den heutigen Wiederbeschaffungswert nach dem Zustand im Zeitpunkt der Auflösung des Unternehmens zu ersetzen, für Warenvorräte hingegen nur jenen Betrag, den der geschädigte Eigentümer erzielt hätte, wenn er in der bisherigen Weise weitergearbeitet hätte, mindestens aber den erzielten Erlös.

Entscheidungstexte

  • Rkv 141/51
    Entscheidungstext OGH 10.11.1951 Rkv 141/51
  • Rkv 7/63
    Entscheidungstext OGH 10.05.1963 Rkv 7/63
    Ähnlich; nur: Der unredliche Erwerber, von dem Schadenersatz begehrt wird, hat für die nicht mehr vorhandenen Inventargegenstände den heutigen Wiederbeschaffungswert nach dem Zustand im Zeitpunkt der Auflösung des Unternehmens zu ersetzen, für Warenvorräte hingegen nur jenen Betrag, den der geschädigte Eigentümer erzielt hätte, wenn er in der bisherigen Weise weitergearbeitet hätte, mindestens aber den erzielten Erlös. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0010258

Dokumentnummer

JJR_19511110_OGH0002_000RKV00141_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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