Norm
JN §7aRechtssatz
Werden mit einer Scheidungsklage vermögensrechtliche Ansprüche (auch Alimente) verbunden, so besteht absoluter Anwaltszwang, und zwar auch insoweit, als das Verfahren nur die Ehescheidung betrifft (über erste Tagsatzung und Klagebeantwortung wird in dieser Entscheidung nichts gesagt). Bei absolutem Anwaltszwang bedarf auch der Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches der Mitwirkung von Anwälten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0035683Im RIS seit
14.11.1951Zuletzt aktualisiert am
12.05.2023