Norm
StGB §99 BRechtssatz
1. Eine Behinderung wird zur Freiheitsbeschränkung, wenn sie von Täter und Betroffenem als solche empfunden wird; zur Haftung des Mitschuldigen.
2. Die Berufung auf einen "landesüblichen Brauch" enthebt den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0092934Dokumentnummer
JJR_19511116_OGH0002_0050OS00334_5100000_001