Norm
WeinG §18Rechtssatz
Der Verfall der Getränke ist bei einem Freispruch oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers im objektiven Verfahren auszusprechen, wenn der objektive Tatbestand nach § 18 WeinG vorliegt.Der Verfall der Getränke ist bei einem Freispruch oder auf Antrag des öffentlichen Anklägers im objektiven Verfahren auszusprechen, wenn der objektive Tatbestand nach Paragraph 18, WeinG vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0082694Dokumentnummer
JJR_19511119_OGH0002_0050OS01000_5100000_001