Norm
ABGB §294Rechtssatz
Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009851Im RIS seit
21.11.1951Zuletzt aktualisiert am
21.02.2024