RS OGH 1951/11/21 3Ob655/51, 3Ob266/54, 3Ob837/54, 7Ob49/56, 3Ob189/57, 3Ob152/74, 3Ob115/92

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Norm

ABGB §294
ABGB §1029 A1

Rechtssatz

Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 655/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 655/51
    SZ 24/320
  • 3 Ob 266/54
    Entscheidungstext OGH 21.04.1954 3 Ob 266/54
  • 3 Ob 837/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 3 Ob 837/54
    nur: Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. (T1) = EvBl 1955/209 S 342
  • 7 Ob 49/56
    Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 49/56
    Ähnlich; Beisatz: Im Verhältnis zu Dritten, die an der Liegenschaft Rechte erwerben, gelten Sachen, die mit der unbeweglichen Sache äußerlich in eine entsprechende Verbindung gebracht wurden, als Zubehör. (T2)
  • 3 Ob 189/57
    Entscheidungstext OGH 10.04.1957 3 Ob 189/57
    RZ 1957,102
  • 3 Ob 152/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 152/74
    nur T1; Beisatz: Auch der Umstand, daß der Gegenstand nicht ausschließlich für die Hauptsache, sondern fallweise auch für sonstige Zwecke (zB Privatnutzung) gebraucht wird, schließt die Zubehöreigenschaft noch nicht aus. (T3) = EvBl 1975/78 S 157 = SZ 47/96
  • 3 Ob 115/92
    Entscheidungstext OGH 24.02.1992 3 Ob 115/92
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009851

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0030OB00655_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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