RS OGH 2024/1/23 3Ob655/51; 3Ob266/54; 3Ob837/54; 7Ob49/56; 3Ob189/57; 3Ob152/74; 3Ob115/92; 1Ob175/

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Rechtssatz

Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. Die von ihrem Mann anläßlich seiner Einrückung mit der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes betraute Ehegattin ist zum Verkauf eines als Zubehör zu wertenden Traktors berechtigt.

Entscheidungstexte

  • RS0009851">3 Ob 655/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 655/51
    SZ 24/320
  • RS0009851">3 Ob 266/54
    Entscheidungstext OGH 21.04.1954 3 Ob 266/54
  • 3 Ob 837/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 3 Ob 837/54
    nur: Die Zubehöreigenschaft setzt nicht voraus, daß die dem Betrieb
    der Hauptsache gewidmete Sache zum Betrieb erforderlich oder gar
    unentbehrlich ist. Es kommt nur darauf an, daß sie zum dauernden
    Gebrauch der Hauptsache bestimmt ist. (T1) = EvBl 1955/209 S 342
  • 7 Ob 49/56
    Entscheidungstext OGH 08.02.1956 7 Ob 49/56
    Ähnlich; Beisatz: Im Verhältnis zu Dritten, die an der Liegenschaft
    Rechte erwerben, gelten Sachen, die mit der unbeweglichen Sache
    äußerlich in eine entsprechende Verbindung gebracht wurden, als
    Zubehör. (T2)
  • 3 Ob 189/57
    Entscheidungstext OGH 10.04.1957 3 Ob 189/57
    RZ 1957,102
  • RS0009851">3 Ob 152/74
    Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 152/74
    nur T1; Beisatz: Auch der Umstand, daß der Gegenstand nicht
    ausschließlich für die Hauptsache, sondern fallweise auch für
    sonstige Zwecke (zB Privatnutzung) gebraucht wird, schließt die
    Zubehöreigenschaft noch nicht aus. (T3) = EvBl 1975/78 S 157 = SZ
    47/96
  • 3 Ob 115/92
    Entscheidungstext OGH 24.02.1992 3 Ob 115/92
    Auch
  • RS0009851">1 Ob 175/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 1 Ob 175/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0009851

Im RIS seit

21.11.1951

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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