RS OGH 1951/11/21 1Ob802/51, 1Ob29/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.1951
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Norm

AHG §1
AHG §9 Abs5
JN §1 CXIXa

Rechtssatz

Die Haftung nach dem AHG erstreckt sich nicht bloß auf Rechtsverletzungen, die durch Erlassung von rechtswidrigen Bescheiden begangen wurden (Unterlassung der gehörigen Beaufsichtigung von Schulkindern durch den Lehrer bei der Ausspeisung). Für eine unmittelbar gegen das Organ gerichtete Klage besteht Unzulässigkeit des Rechtsweges.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 802/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 1 Ob 802/51
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Vgl; Veröff: SZ 2014/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045703

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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