RS OGH 2025/5/28 1Ob805/51; 3Ob150/59; 1Ob495/50; 1Ob331/52; 6Ob439/61; 5Ob5/64; 5Ob26/64; 2Ob81/64;

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei eine Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006023

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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