Norm
ABGB §1447 DRechtssatz
§ 1447 ABGB setzt eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung voraus, ist daher auf eine Verhinderung an der Einhaltung der Leistungsfrist infolge einer behördlichen Maßnahme (vorübergehende Ausfuhrsperre) nicht anwendbar. Von Unerschwinglichkeit der Leistung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners, und zwar ohne dessen Verschulden, herbeiführen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034113Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0030OB00589_5100000_001