RS OGH 1951/11/21 3Ob589/51

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Norm

ABGB §1447 D

Rechtssatz

§ 1447 ABGB setzt eine dauernde Unmöglichkeit der Leistung voraus, ist daher auf eine Verhinderung an der Einhaltung der Leistungsfrist infolge einer behördlichen Maßnahme (vorübergehende Ausfuhrsperre) nicht anwendbar. Von Unerschwinglichkeit der Leistung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Leistung das wirtschaftliche Verderben des Schuldners, und zwar ohne dessen Verschulden, herbeiführen würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 589/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 3 Ob 589/51
    Veröff: EvBl 1952/103 S 155

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0034113

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0030OB00589_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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