RS OGH 1972/11/23 1Ob754/51, 6Ob234/72

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Veröffentlicht am 21.11.1951
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Rechtssatz

Das Klagebegehren auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen, soweit es Ehestörungen und Gesundheitsstörungen mit sich bringe, ist nicht hinlänglich bestimmt (entgegen ZBl 1935/430). Für ein solches Begehren ist auch dann, wenn es gegen den Ehegatten gerichtet ist, der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0037592">1 Ob 754/51
    Entscheidungstext OGH 21.11.1951 1 Ob 754/51
    Veröff: SZ 24/31
  • 6 Ob 234/72
    Entscheidungstext OGH 23.11.1972 6 Ob 234/72
    Gegenteilig; nur: Für ein solches Begehren ist auch dann, wenn es gegen den Ehegatten gerichtet ist, der Rechtsweg zulässig. (T1) Beisatz: Mit Judikatur und Literaturangaben. (T2) Veröff: JBl 1973,374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0037592

Dokumentnummer

JJR_19511121_OGH0002_0010OB00754_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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