Norm
ABGB §166 DaRechtssatz
Die den unehelichen Vater nach § 166 ABGB treffende Verpflichtung zur Verpflegung des Kindes ruht so lange und insoferne, als die Verpflegung aus den eigenen Einkünften des Kindes oder ohne Absicht auf Entgelt von einem Dritten bestritten wird und diese Einkünfte oder Leistungen nicht hinter dem Ausmaße dessen zurückbleiben, was der uneheliche Vater nach seinem Vermögen hiefür aufzuwenden hätte (Judikat 16 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048631Dokumentnummer
JJR_19511121_OGH0002_0030OB00647_5100000_001