RS OGH 1951/11/26 4Ob101/51, 4Ob25/70, 9ObA17/95

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Veröffentlicht am 26.11.1951
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Norm

AngG §1 IV
AngG §1 VIIe

Rechtssatz

Bei der höheren Dienstleistung kommt es nicht so sehr auf das Zeitverhältnis an, in dem die vom Dienstnehmer geleisteten höheren Dienste zu seinen anderweitigen Verrichtungen stehen, sondern vielmehr darauf, welche Bedeutung und Wichtigkeit den höheren Diensten im Rahmen der vom Dienstnehmer entwickelten Gesamttätigkeit zukommt. Ein Schlepp - Steuermann ist Angestellter.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: nicht kaufmännische Tätigkeit, Steuermann, Mischtätigkeit, gemischte Tätigkeit, Gesamtbetrachtung, Schiffahrt, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0027872

Dokumentnummer

JJR_19511126_OGH0002_0040OB00101_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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