Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einem unter Mieterschutz stehenden städtischen Hause würde derzeit noch zur Unzeit erfolgen. Der Teilungswerber muß sich vielmehr einen Aufschub bis zu dem Zeitpunkt gefallen lassen, in welchem die Auswirkungen der Zinsregulierung auf den Wert städtischer Häuser abgesehen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0013289Dokumentnummer
JJR_19511128_OGH0002_0020OB00495_5100000_001