RS OGH 1951/12/3 2Ob774/51, 5Ob93/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1951
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Norm

ZPO §581
ZPO §582

Rechtssatz

Ist der infolge Säumnis einer Partei vom Gericht bestellte Schiedsrichter gestorben, so kann nicht sogleich das Gericht wegen Bestellung eines neuen Schiedsrichters angegangen werden, vielmehr muß wieder der Gegner zur Namhaftmachung eines Schiedsrichters aufgefordert werden. Hat es an einer Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters gefehlt und hat dennoch das Erstgericht eine solche Bestellung vorgenommen, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zulässig.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 774/51
    Entscheidungstext OGH 03.12.1951 2 Ob 774/51
    Veröff: SZ 24/327
  • 5 Ob 93/72
    Entscheidungstext OGH 02.05.1972 5 Ob 93/72
    nur: Hat es an einer Voraussetzung für die Bestellung eines Schiedsrichters gefehlt und hat dennoch das Erstgericht eine solche Bestellung vorgenommen, so ist ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluß zulässig. (T1) Veröff: EvBl 1972/287 S 553 = SZ 45/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0045025

Dokumentnummer

JJR_19511203_OGH0002_0020OB00774_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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