Norm
ABGB §877Rechtssatz
Wer einem anderen Waren zum Verkauf um einen gegen die Preisvorschriften verstoßenden Preis übergibt, schließt zwar einen nichtigen Vertrag, kann aber gleichwohl entweder die Ware in Natur zurückverlangen oder die Bezahlung des zulässigen Entgeltes begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0033261Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0020OB00675_5100000_001