Norm
ABGB §1041 B4Rechtssatz
Der geschädigte Eigentümer haftet über den Rahmen der von ihm gemäß § 10 Abs 1 lit a 3. RStG übernommenen Pfandrechte hinaus nicht als Personalschuldner. Auch auf § 1041 ABGB kann die Haftung für ein zur Beseitigung von Bombenschäden aufgenommenes Darlehen nicht gestützt werden, weil nicht das Darlehen, sondern die mit dessen Hilfe vorgenommenen Arbeiten zum Nutzen des geschädigten Eigentümers verwendet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0023802Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00801_5100000_001