RS OGH 1951/12/5 1Ob694/51

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1951
beobachten
merken

Norm

ABGB §1010
HGB §384

Rechtssatz

Wenn der Kommissionär zulässigerweise mit der Durchführung des Geschäftes einen Unterkommissionär beauftragt, haftet er nur für culpa in eligendo. Jedoch obliegt ihm eine den Umständen angemessene Überwachung, Vertretung der Interessen des Kommittenten und Benachrichtigung von allen Umständen, die für den Komittenten in Ansehung des Geschäftes von Bedeutung sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025454

Dokumentnummer

JJR_19511205_OGH0002_0010OB00694_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten