Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Wenn der Kommissionär zulässigerweise mit der Durchführung des Geschäftes einen Unterkommissionär beauftragt, haftet er nur für culpa in eligendo. Jedoch obliegt ihm eine den Umständen angemessene Überwachung, Vertretung der Interessen des Kommittenten und Benachrichtigung von allen Umständen, die für den Komittenten in Ansehung des Geschäftes von Bedeutung sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0025454Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00694_5100000_001