Rechtssatz
Es begründet keine Nullität, wenn die im § 73 Abs 1 AußStrG vorgesehene Vernehmung der Parteien unterblieben ist.Es begründet keine Nullität, wenn die im Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG vorgesehene Vernehmung der Parteien unterblieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006256Dokumentnummer
JJR_19511205_OGH0002_0010OB00849_5100000_001