RS OGH 1951/12/11 1ZR21/51

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Veröffentlicht am 11.12.1951
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Norm

UWG §9 B6
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Abgekürzte Bezeichnungen eines Unternehmens, einer Druckschrift oder dergleichen haben nur dann kennzeichnende Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen oder welcher volle Titel einer Druckschrift mit der Abkürzung bezeichnet werden soll. Auf diese Weise hat bei solchen unselbständigen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung auch für solche Tatbestände Bedeutung, die , wie § 16 Abs 1 UWG für echte selbständige Kennzeichnungen eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzen. -Veröff: NJW 1952,503 = JZ 1952,345Abgekürzte Bezeichnungen eines Unternehmens, einer Druckschrift oder dergleichen haben nur dann kennzeichnende Unterscheidungskraft, wenn die beteiligten Verkehrskreise wissen, welches Unternehmen oder welcher volle Titel einer Druckschrift mit der Abkürzung bezeichnet werden soll. Auf diese Weise hat bei solchen unselbständigen Bezeichnungen die Verkehrsgeltung auch für solche Tatbestände Bedeutung, die , wie Paragraph 16, Absatz eins, UWG für echte selbständige Kennzeichnungen eine Verkehrsgeltung nicht voraussetzen. -Veröff: NJW 1952,503 = JZ 1952,345

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1951:RS0103614

Dokumentnummer

JJR_19511211_AUSL000_0010ZR00021_5100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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