Norm
ABGB §180 ffRechtssatz
Eine Änderung des bereits genehmigten Adoptionsvertrages hinsichtlich des vom Wahlkind zu führenden Namens ist möglich und gegebenenfalls vom Pflegschaftsgericht zu genehmigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0006045Im RIS seit
12.12.1951Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023